Schweizer Mitarbeiteraktien korrekt versteuern: Dividenden, Depotübertrag und Verkauf
Wer bei einem Schweizer Unternehmen wie dem Pharmaunternehmen Roche arbeitet, erhält Mitarbeiteraktien über eine Verwaltungs- und Handelsplattform für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme wie EquatePlus auf einem Depot in der Schweiz ausgehändigt. Nach Ablauf einer Sperrfrist können diese Wertpapiere in ein eigenes Depot in Deutschland übertragen werden, zum Beispiel zu einer Direktbank wie der ING. Steuerlich wird es dabei schnell unübersichtlich: Bei Dividenden stellt sich die Frage der Doppelbesteuerung, während beim Verkauf der Wertpapiere nach Depotübertrag wegen nicht übernommener Einstandspreise eine pauschale Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Dieser Leitfaden beschreibt die relevanten steuerlichen Hintergründe, erklärt die Problematik fehlender Anschaffungskosten beim Depotübertrag und zeigt, wie sich bei Dividenden ein Teil der schweizerischen Verrechnungssteuer nachträglich zurückfordern und ein weiterer Teil in Deutschland anrechnen lässt. Nicht behandelt wird die Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Erhalt oder vergünstigten Erwerb der Mitarbeiteraktien. Dieser Vorteil wird in der Regel über die Lohnabrechnung als Arbeitslohn erfasst, wenn er auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen ist. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Doppelbesteuerung bei Dividenden durch schweizerische Verrechnungssteuer und deutsche Abgeltungsteuer
Die Schweizer Verrechnungssteuer beträgt auf Kapitalerträge grundsätzlich 35 % des Bruttobetrags. Sie wird insbesondere auf Dividenden aus Schweizer Wertpapieren erhoben, nicht jedoch auf deren Verkauf. Da es sich um eine Quellensteuer handelt, knüpft sie an die Herkunft der Dividende an. Für Roche-Aktien bedeutet das: Auch wenn die Wertpapiere in einem deutschen Depot liegen, wird auf die Dividende zunächst Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten.
In Deutschland unterliegen Dividenden im Privatvermögen zusätzlich der Kapitalertragsteuer im System der Abgeltungsteuer. Diese beträgt grundsätzlich 25 % des Brutto-Kapitalertrags. Hinzu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, also effektiv 1,375 %, und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den übrigen Bundesländern). Die effektive Gesamtbelastung beträgt also 26,375 % (ohne Kirchensteuer), 27,82 % (mit 8 % Kirchensteuer) bzw. 27,99 % (mit 9 % Kirchensteuer). Die deutschen Steuerabgaben auf Kapitalerträge fallen an, sobald der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Dieser beträgt derzeit 1.000 € pro Person bzw. 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Damit das Kreditinstitut den Pauschbetrag direkt berücksichtigt, muss in der Regel ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt sein.
In der Praxis sieht man deshalb zunächst häufig eine erhebliche Doppelbelastung: Einerseits werden in der Schweiz 35 % Verrechnungssteuer einbehalten, andererseits fällt in Deutschland Kapitalertragsteuer auf die Dividende an.
Das Gute: Die Schweizer Verrechnungssteuer kann teilweise angerechnet und teilweise zurückgeholt werden
Zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für Privatanleger mit Steuerwohnsitz in Deutschland ist der praktische Effekt meist folgender: Von den 35 % Schweizer Verrechnungssteuer können 20 Prozentpunkte auf Antrag von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurückgefordert werden. Die übrigen 15 Prozentpunkte verbleiben in der Schweiz, können aber grundsätzlich auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Bei Wertpapieren in einem deutschen Depot geschieht diese Anrechnung in der Regel automatisch durch das Kreditinstitut. Bei Wertpapieren in einem ausländischen Depot muss die Dividende und die anrechenbare ausländische Quellensteuer nachträglich in der Anlage KAP erklärt werden.
Der Antrag auf Rückerstattung muss innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die Dividende fällig geworden ist. In einem Antrag können bis zu drei Jahre zusammengefasst werden. Wer die Rückerstattung aus Dividenden in 2023, 2024 und 2025 beantragen möchte, kann das in 2026 für diese drei Jahre mit einem einzigen Antrag erledigen. Der Depotstandort der Wertpapiere ist dabei irrelevant, d.h. es können Dividenden aus Wertpapieren auf Depots in Deutschland und der Schweiz in einem gemeinsamen Antrag deklariert werden. Bei Wertpapieren, die bei einem nicht-schweizerischen Institut verwahrt werden, ist in der Regel ein Tax Voucher oder ein vergleichbarer Ertragsnachweis erforderlich. Dieser wird je nach Kreditinstitut automatisch oder auf Anfrage als PDF-Datei zur Verfügung gestellt.
Das Rückerstattungsprozedere ist für jedes Land separat geregelt. Für Deutschland hat die ESTV das VST-DE-Portal eingerichtet und der Antrag kann relativ einfach online gestellt werden. Für die Anmeldung im Portal habe ich AGOV als Login-Methode verwendet. Die einmalige Registrierung dauert wenige Minuten und man kann sich dann mit der AGOV access App als offiziellem Zugangsschlüssel zu E-Government-Leistungen der Schweizer Behörden einloggen. Nach dem Login einfach die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auswählen. Für Dividenden von Roche habe ich die folgenden Daten verwendet:
- Name der Gesellschaft: Roche Holding AG
- Valoren-ID: 1203204
- ISIN: CH0012032048
- Erwerbsdatum: frühester Wertpapierkauf für die eingereichten Dividenden
Nachdem die Dividenden erfasst und die Belege hochgeladen sind, wird im Portal ein Antrag bzw. ein Stempelblatt erzeugt. Dieses muss unterschrieben und die steuerliche Ansässigkeit durch das zuständige deutsche Finanzamt bestätigt werden. Hierzu kann in einem formlosen Schreiben über ELSTER als “Sonstige Nachricht” bzw. indirekt über eine Steuersoftware wie WISO Steuer eine Kopie der relevanten Antrag-Seite übermittelt werden. Sobald die Bestätigung erfolgt ist, kann der Antrag im Portal final eingereicht werden.
Schweizer Depot heißt nicht, dass der deutsche Fiskus nichts wissen will
Dieser Punkt wird schnell übersehen: Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist, muss Kapitalerträge wie Dividendenzahlungen grundsätzlich auch dann in Deutschland erklären, wenn die Wertpapiere in einem Schweizer Depot bzw. auf einer Mitarbeiteraktien-Plattform liegen. Praktisch heißt das: Wenn kein deutsches Kreditinstitut als auszahlende Stelle dazwischengeschaltet ist, müssen Dividenden laut § 32d Abs. 3 EStG für das jeweilige Kalenderjahr nachträglich in der deutschen Steuererklärung in der Anlage KAP angegeben werden.
Wurde die Steuererklärung bereits abgegeben und man merkt erst später, dass ausländische Dividenden vergessen wurden, sollte man das nicht einfach ignorieren. Nach § 153 AO muss eine Steuererklärung unverzüglich berichtigt werden, wenn man nachträglich erkennt, dass sie unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden könnten. Praktisch kann eine solche Nachmeldung formlos erfolgen und die zugehörigen Belege als Anhang nachgereicht werden, zum Beispiel über ELSTER als “Sonstige Nachricht” an das zuständige Finanzamt oder über eine Steuersoftware wie WISO Steuer.
Verkauf von Wertpapieren ohne hinterlegte Anschaffungsdaten
Bei Depotüberträgen zwischen zwei Kreditinstituten kann es jedoch vorkommen, dass die Anschaffungsdaten von der Zielbank nicht übernommen werden. Diese sind jedoch relevant, um bei einem Verkauf von Wertpapieren den korrekten Gewinn und die daraus resultierende Steuerbelastung zu berechnen. Das war bei mir der Fall bei Überträgen von einem über EquatePlus verwalteten Depot in der Schweiz zur ING nach Deutschland. Auf Auskunft der ING können die Anschaffungsdaten zwar von Hand nachgetragen werden, diese dienen jedoch nur der Visualisierung und werden bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Wenn dem deutschen Kreditinstitut die Anschaffungsdaten beim Verkauf nicht vorliegen, arbeitet es mit einer Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG). Dann werden 30 % des Verkaufserlöses als Bemessungsgrundlage bzw. fiktiver Gewinn behandelt. Auf diese Bemessungsgrundlage werden Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet. Die Besteuerung kann später im Rahmen der Steuererklärung korrigiert werden. Die Korrektur nach Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage erfolgt im Veranlagungsverfahren nach § 32d Abs. 4 EStG und dafür müssen die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Deshalb lohnt es sich, alle Unterlagen zu den Anschaffungsdaten dauerhaft aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere Kaufdatum, Stückzahl, Kaufpreis, Depotüberträge und Unterlagen zu Kapitalmaßnahmen.
Kann ich einfach die Ersatzbemessungsgrundlage stehen lassen?
Wenn der tatsächliche Gewinn höher als 30 % des Verkaufserlöses ist, kann die Ersatzbemessungsgrundlage zunächst wie ein steuerlicher Vorteil wirken. Genau hier liegt aber der Haken. Nach aktueller Rechtslage ist es nicht zulässig, den tatsächlichen höheren Gewinn einfach zu verschweigen und nur die niedrigere Ersatzbemessungsgrundlage stehen zu lassen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt klar: Wenn die von der Bank angesetzte Bemessungsgrundlage niedriger ist als der tatsächliche Ertrag, besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht für die Differenz. Davon kann abgesehen werden, wenn die Differenz pro Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für § 32d Abs. 3 EStG vorliegen. Umgekehrt gilt: Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage zu hoch war, kann sie auf Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG korrigiert werden.
Für Privatanleger gibt es grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, Anschaffungsdaten von Wertpapieren dauerhaft selbst zu sammeln. Ohne diese Unterlagen trägt man später aber das Nachweisrisiko. Das kann sich sowohl zu den eigenen Gunsten als auch zu den eigenen Ungunsten auswirken: Eine zu hohe Ersatzbemessungsgrundlage lässt sich ohne Belege möglicherweise nicht korrigieren, während ein tatsächlich höherer Gewinn nicht einfach verschwiegen werden darf, wenn er aus vorhandenen Unterlagen erkennbar ist.
Fazit
Wenn man sich etwas Zeit nimmt, sind Mitarbeiteraktien aus der Schweiz steuerlich gesehen kein Hexenwerk, aber man sollte die verschiedenen Ebenen sauber trennen: Der geldwerte Vorteil beim Erhalt der Aktien wird in der Regel über die Lohnabrechnung erfasst, Dividenden müssen trotz Schweizer Verrechnungssteuer in Deutschland korrekt behandelt werden, und beim späteren Verkauf kommt es auf verlässliche Anschaffungsdaten an. Besonders wichtig ist, die Belege zu Dividenden, Tax Vouchern, Gehaltsabrechnungen, Kaufdaten und Depotüberträgen dauerhaft aufzubewahren. So lassen sich die Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer, die Anrechnung in Deutschland und eine mögliche Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage später sauber nachvollziehen.
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